AGB
§ 1 Allgemeines
1. Lieferungen und Leistungen der BOKU Bedachungen GmbH (im nachfolgenden auch Auftragnehmer oder AN genannt) ergeben sich aus der Bestellung, der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber, Kunde oder AG genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.
3. Der Auftragnehmer ist, bei zuvor erteilter schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, dazu berechtigt, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Prospektmaterial, Internetseiten und redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen.
§ 2 Vertragsangebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen - Wirtschaftlichkeitsberechnung
1. Angebote der BOKU Bedachungen GmbH erfolgen freibleibend und sind unverbindlich. Alle zur Angebotserstellung genutzten Daten, Abbildungen, Maße, Gewichte etc. sind unverbindliche Richtwerte.
2. Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.
3. Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage 4 (vier) Wochen gebunden. Der Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage kommt dadurch zustande, dass der Auftragnehmer den Auftrag von 4 Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die 4-Wochenfrist beginnt am Tag nach der Abgabe der schriftlichen Angebotserklärung durch den Auftraggeber. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,
Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich die BOKU Bedachungen GmbH Eigentums-, und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
6. Wirtschaftlichkeitsberechnung: Es können mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben daher ausschließlich Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Die BOKU Bedachungen GmbH übernimmt für etwaige Prognosen aus keinem Rechts- oder tatsächlichen Grund eine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Rendite- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
§ 3 Auftragsumfang – Auftragsdurchführung – Netzanschlussvertrag – Einspeisezusage – Arbeiten nach Wechselrichter
1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen.
2. Nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages.
3. Die KE BOKU Bedachungen GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
4. Der Auftragnehmer gestattet Mitarbeitern der BOKU Bedachungen GmbH und den von der BOKU Bedachungen GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde stellt Lagerplätze sowie Stromanschluss einschl. der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung.
5. Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachpfannen sind vom Kunden zu ersetzen.
6. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Der Auftragnehmer kann den entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
7. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Inbetriebnahmetermin wird vom Netzbetreiber bestimmt.
8. Ist für die PV-Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der Kunde diese vorab beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen. Im Rahmen dieses Auftrages ist die BOKU Bedachungen GmbH beauftragt, die Einspeisezusage auf Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. In der Einspeisezusage wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt vom Netzbetreiber vorgegeben.
9. Die im Angebot unter „Netzseitiger Anschluss der Photovoltaikanlage ( Elektroinstallation AC- seitig )“ angegebenen Kosten beziehen sich auf die Arbeiten für die Verbindung des / der Wechselrichter über ein AC-Kabel mit dem Zählerkasten sowie die dort notwendigen Bauelemente wie z.B. Sicherungsautomat und Hauptschalter, welche für den Anschluss der Photovoltaikanlage notwendig sind. Zusätzlich sind in diesem Punkt Kosten für die Programmierung der Wechselrichter, Einbindung des Photovoltaikgenerators an den Potentialausgleich und der Dokumentenverkehr mit dem EVU inbegriffen. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom EVU geforderter Umbau / Neubau der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrages, außer diese wurden schriftlich vereinbart.
10. Grabarbeiten sowie die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des Kunden wird die BOKU Bedachungen GmbH für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten. Für kundeneigene Anschlussleitungen wird die BOKU Bedachungen GmbH ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten. Für erforderliche Zustimmungen hiervon betroffener Grundstückseigentümer ist der Kunde verantwortlich. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist die BOKU Bedachungen GmbH gesondert zu beauftragen. Die BOKU Bedachungen GmbH ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig.
§ 4 Vergütung – Preise – Zahlungsbedingungen – Eigentumsvorbehalt
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist in allen genannten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss ändern, ist die BOKU Bedachungen GmbH berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.
2. BOKU Bedachungen GmbH ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Falls der Kunde vereinbarte Abschlage- oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die BOKU Bedachungen GmbH zum Rücktritt von Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.
5. Zahlungen sind direkt an die BOKU Bedachungen GmbH zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an die BOKU Bedachungen GmbH geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber der BOKU Bedachungen GmbH.
6. Im Falle von Zahlungsverzug ist die KE BOKU Bedachungen GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die BOKU Bedachungen GmbH dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt haben, dass die BOKU Bedachungen GmbH nach Ablauf der Frist und ausbleibender Vertragserfüllung Seitens des Kunden, den Vertrag kündigen werde.
§ 5 Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern
1. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten für den Eigentumsvorbehalt die Regelungen dieses Paragrafen.
2. Die BOKU Bedachungen GmbH behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
3. Über Zwangsvollstreckungen Dritter in den Kaufgegenstand hat der Kunde die BOKU Bedachungen GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Kaufgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern
1. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die Regelungen dieses Paragrafen.
2. Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn der Kaufgegenstand bereits bezahlt wurde.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Unwetter und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Über Zwangsvollstreckungen Dritter in den Kaufgegenstand hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Kaufgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen.
5. Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für uns entstehen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.
7. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch seine Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstands mit einem Grundstück oder einem Gebäude gegen einen Dritten erwachsen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7 Leistungs- Lieferzeit – Leistungs- Lieferverzug – Rücktritt
1. Liefer – und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Kunde nicht. Eine BOKU Bedachungen GmbHH – seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.
2. Liefer – und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von der BOKU Bedachungen GmbH eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird die BOKU Bedachungen GmbH von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. §649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.
3. Dem Kunden ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass dieBOKU Bedachungen GmbH Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht von der BOKU Bedachungen GmbH zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist die BOKU Bedachungen GmbH berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird die BOKU Bedachungen GmbH den Kunden unverzüglich informieren. Sodann ist die BOKU Bedachungen GmbH zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird die BOKU Bedachungen GmbH an den Kunden zurückzuzahlen.
4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht der BOKU Bedachungen GmbH setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei der BOKU Bedachungen GmbH eingegangen sind.
5. Ist die BOKU Bedachungen GmbH im Verzug sind Ansprüche des Kunden auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die BOKU Bedachungen GmbH haftet wegen Vorsatz.
6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
7. Kommt der Kunde in Zahlungs- und/oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (§ VI/1), so dieBOKU Bedachungen GmbH berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 8 Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers (Kunden) – Schadenspauschale
§ 9 Versand – Gefahrentragung
1. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. Die BOKU Bedachungen GmbH ist zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und die BOKU Bedachungen GmbH dadurch außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
2. Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Kunden (Rücktritt vom Auftrag) ist die BOKU Bedachungen GmbH berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden ist es dabei unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der BOKU Bedachungen GmbH bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
3. Soweit die BOKU Bedachungen GmbH bereits Leistungen erbracht hat, sind diese Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten und zusätzlich eine Pauschale von 15 % aus der Differenz der vereinbarten Gesamtvergütung und dem Betrag, der für bereits erbrachte Leistungen vom Kunden zu bezahlen ist.
4. Bereits vom Kunden geleistete Anzahlungen sind den vorgenannten Vergütungen gegenzurechnen.
Der Versand zum Kunden erfolgt auf Rechnung der BOKU Bedachungen GmbH. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 446 BGB.
§ 10 Abnahme – Übernahme – Übergang Nutzen und Lasten
1. Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Photovoltaik-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die BOKU Bedachungen GmbH kann bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten werden.
3. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
4. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer von derBOKU Bedachungen GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
5. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Kunden über.
§ 11 Sachmängelhaftung – Fristen – Geltendmachung von Mängeln – Rechte aus der Sachmängelhaftung – Herstellergarantien
1. Die BOKU Bedachungen GmbHH haftet dafür, dass die Leistungen die im Vertrag vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können.
2. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung des Herstellers hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Photovoltaik Module nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
3. Ist ein Mangel auf einebesondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, ist die BOKU Bedachungen GmbH von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von der BOKU Bedachungen GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
4. Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren für die Verjährung der Mängelansprüche.
5. Soweit nicht bereits im Abnahmeprotokoll erfolgt, hat der Kunde Sach- und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde wird die BOKU Bedachungen GmbH unterstützen, indem er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, die zur Mängeluntersuchung und – Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt sowie – soweit erforderlich – die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglicht.
6. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat die BOKU Bedachungen GmbH nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und die BOKU Bedachungen GmbH sie deshalb verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber der BOKU Bedachungen GmbH eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind.
8. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist die BOKU Bedachungen GmbH berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vornehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige folgen muss.
Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist die BOKU Bedachungen GmbHzu keiner Garantieleistung verpflichtet.
§ 12 Gesamthaftung
1. Die vertragliche und deliktische Haftung der BOKU Bedachungen GmbH für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei einer Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit haftet die BOKU Bedachungen GmbH für jeden Grad des Verschuldens (auch gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BOKU Bedachungen GmbH).
2. Die Haftung der BOKU Bedachungen GmbH ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BOKU Bedachungen GmbH) und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für die BOKU Bedachungen GmbH wirkt auch für gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BOKU Bedachungen GmbH.
4. Unberührt von den Regelungen dieses Paragrafen bleibt die Haftung der BOKU Bedachungen GmbH aus der Abgabe von Garantien und Zusicherungen sowie aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
5. Schadenersatzansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
6. Schadenersatzansprüche eines Kunden, der Verbraucher ist, verjähren innerhalb von zwei Jahren.
7. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BOKU Bedachungen GmbH), für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für bauwerksbezogene Leistungen.
8. Die Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes, und zwar unabhängig von einer etwa vereinbarten Abnahme des Kaufgegenstandes.
9. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
§ 13 Geltendes Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.